Background Image

Satzung

des Vereins zur Förderung des Wettbewerbs und lauteren Verhaltens im Speditions-, Logistik- und Transportgewerbe e.V. Köln in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.05.2022


§ 1

Name

Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung des Wettbewerbs und lauteren Verhaltens im Speditions-, Logistik- und Transportgewerbe e.V.“.

§ 2

Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.


§ 3

Zweck

1. Zweck des Vereins ist es,

1.1 den leistungsgerechten Wettbewerb im nationalen und internationalen Speditions-, Frachtführer- und Lagereigewerbe zu fördern;

1.2. den unlauteren, leistungswidrigen und kartellrechtswidrigen nationalen und internationalen Wettbewerb im nationalen und internationalen Speditions-, Frachtführer- und Lagereigewerbe in allen Erscheinungsformen, auch im Hinblick auf die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu bekämpfen;

1.3. die Mitglieder vor unlauterem und leistungswidrigem nationalen und internationalen Wettbewerb Dritter, insbesondere auch vor unlauteren und leistungswidrigen Wettbewerbsbeeinflussungen durch Frachtenprüfungsunternehmen und andere Wettbewerber, zu schützen.

2. Der Zweck des Vereins ist ein ideeller, nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichteter.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person, juristische Person, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 3 unterstützen.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, den das Mitglied in Textform oder schriftlich an den Vorstand zu richten hat. Über die Aufnahme entscheidet nach Zugang des Aufnahmeantrags der Vorstand in freiem Ermessen mit einfacher Stimm-mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen, ein Aufnahme-anspruch ist ausgeschlossen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die Mitglied-schaft juristischer Personen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts enden ungeachtet S. 1 sofort durch Insolvenz oder deren Ablehnung mangels Masse, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung/Liquidation.

4. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in Textform erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder-versammlung.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Aus-übung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliedsbeitrag zu leisten. Das gleiche gilt für beschlossene Umlagen.


§ 5

Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Sind mehrere Mitglieder zugleich verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, so kann für sie ein herabgesetzter Jahresbeitrag festgesetzt werden.

2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlagen legt der Vorstand durch einstimmigen Beschluss unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 315 BGB fest.

3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in Einzelfällen die Beiträge und Umlagen bei Vorlage wichtiger Gründe ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Jahresberichte entgegenzunehmen, zu beraten und zu genehmigen;
den Vorstand zu wählen;
die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers;
Festlegung der Jahresbeiträge der Mitglieder und Fördermitglieder sowie Festlegung von Umlagen;
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen und die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher mindestens in Textform durch den Vorstand oder den Geschäftsführer mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung.

3. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitglieder-versammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen.
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder schriftlich zustimmen.

4. Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe bei Dringlichkeit beim Vorstand angemeldet werden, der sodann unverzüglich zur Versammlung einlädt.

6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden, die den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitglieder-versammlung von dort weitergeleitet werden. Spätere Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Themen zustimmt.

7. Versammlungsleiter/in ist der/die erste Vorsitzende/r oder wenn diese/r verhindert ist, der/die zweite Vorsitzende/r.

8. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in einem Protokoll niedergelegt und den Mitgliedern auf elektronischem Weg zur Kenntnisnahme gereicht.


§ 8

Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied und dessen Vertreter übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied hat dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin die Vollmacht vorzulegen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmen-gleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Für die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist dafür schriftlich einzuholen.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein/e Vorsitzende/r
ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
der Vorstand muss mindestens aus diesen zwei Vorstandsmitgliedern bestehen. Die Mitgliederversammlung kann nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder wählen.

2. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung und eventuellen Beschlussvorlagen.

3. Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Vorstandssitzung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Im Innen-verhältnis zum Verein wird der Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

5. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Bei Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Als Anwesenheit gilt eine Teilnahme nach Abs. 3.

7. Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben.

8. Die laufende Vereinsarbeit kann einem Geschäftsführer entgeltlich übertragen werden, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.


§ 10

Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin oder bestimmt einen Steuerberater / Steuerberaterin mit der Wahrnehmung der Kassenprüfung. Die Amtszeit endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, aber nicht vor Ablauf eines Jahres.

2. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-gemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Verein getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/in haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlich zu unterrichten.

§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von den Liquidatoren zu bestimmende gemeinnützige Organisation in Köln zwecks Verwendung zur Förderung der Heimatpflege, der Orts-verschönerung, des Klimaschutzes oder des bürgerlichen Engagements im Sinne des § 52 Abs. 2 AO.

§ 12

Liquidatoren

Als Liquidator wird der im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins im Amt befindliche Geschäftsführer, ansonsten die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstands-mitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung einen anderweitigen Beschluss fasst.